Man kauft sich ein Stück Land, einen räumlich abgegrenzten Teil, der Erdoberfläche könnte man sagen. Offiziell wird das Ganze durch die Eintragung im Grundbuch der Gemeinde als Eigentum deklariert, wo für jedes Grundstück ein gesondertes Blatt existiert.
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, wenn die Umstände entsprechend sind, dass die Eintragung im Bestandsverzeichnis, unter einer eigenen Nummer auf einem gemeinsamen Blatt des Grundbuches verzeichnet ist.
Was gehört dazu, zu einem Grundstück?
Was die Formulierung des Gesetzgebers angeht, sind die wesentlichen Bestandteile eines Grünstückes, und das Zubehör in den Paragrafen 93 und 94 des BGB definiert. Ein Grundstück ist ein einfaches Grundstück, wenn es nur aus einem Flurstück besteht, ein zusammengesetztes Grundstück ist es dann, wenn es aus mehreren Flurstücken besteht, welche auch räumlich getrennt sein können. Das Flurstück versteht sich als kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
Ein Kataster ist eine Liste oder eine Sammlung von Dingen, in diesem Fall ein Register von Sachverhalten oder Dingen. Das hier angesprochene Liegenschaftskataster ist für die flächendeckende Registrierung aller Parzellen und Grundstücke, also der Gesamtheit der Flurstücke zuständig.
Ebenso wird in diesem Kataster die bauliche Anlage, die Liegenschaften, die geographische Lage sowie die Art der Nutzung und nicht zuletzt die Größe beschrieben. Hierzu existieren Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte.
Die Grenzen des Grundstückes
In alten Zeiten, das hat sich zum Teil bis heute gehalten, wurden an den Rändern der Grundstücke und Äcker ganz einfach die Steine, die man aus dem Erdreich geklaubt hatte, an einer Stelle aufgeschüttet. Die Grenzmarkierung nannte und nennt man Abmarkung. Für den Grenzverlauf zeichnet das örtliche Vermessungsamt zuständig. Die Markierungen sind heutzutage aus Stein oder auch Beton, auch Plastik wird bereits eingesetzt.
Die Grenzsteine sind in aller Regel in einer geraden Linie gesetzt. Sollten auf einem Grundstück die Grenzsteine fehlen oder aber weniger als erkenntlich sein, sollte man sich zuerst an das Bauamt wenden. Sollten dies nicht weiterhelfen, ruft man das Vermessungsamt an, welches den genauen Grenzverlauf kennt.
Sind auch dort keine Unterlagen vorhanden, muss der Grenzverlauf vermessungstechnisch rekonstruiert werden. Das kostet in aller Regel um die 1500 Euro. Grenzsteine auszugraben oder zu versetzen ist vor dem Gesetzgeber strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.